Das berechtigte Interesse ist eine mitunter subjektive Einschätzung, die häufig als Ausnahmegrund von Verboten fungiert. Ausschlaggebend ist hierbei die Verhältnismäßigkeit, d.h. konkret bei Ermittlungen durch Detektive, dass die schutzwürdigen persönlichen Interessen der Zielperson geringer einzuschätzen sind als die Interessen des Auftraggebers. Damit dieser Fall eintritt, muss zumindest ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen.
In vielen Fällen ist bei der Beurteilung des berechtigten Interesses das Verhältnis zwischen Zielperson und Auftraggeber von Bedeutung. So darf ein Ehemann seine Ehefrau beim Verdacht der sexuellen Untreue observieren lassen, eine Nachbarin aber nicht ihren Nachbarn, nur weil sie glaubt, dass er eine Affäre mit der Gärtnerin hat. Ein Arbeitgeber darf seinen Angestellten prüfen, wenn er den konkreten Verdacht einer Straftat zum Schaden des Unternehmens hegt (z.B. Krankschreibungsbetrug), jedoch nicht aus reinem persönlichen Interesse an den Freizeitaktivitäten des Mitarbeiters. Eine Mutter kann in den meisten Fällen ihren aus den Augen verlorenen Sohn suchen lassen, ein Mann seinen ehemaligen Klassenkameraden aber nur mit Einschränkungen, d.h. dass der gefundene Klassenkamerad von unseren Detektiven aus München gefragt werden muss, ob wir seine Kontaktdaten weiterleiten dürfen. Denn ein berechtigtes Interesse besteht hier zunächst nicht.
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Wir sehen also, das berechtigte Interesse ist eine Rechtfertigung für das Aussetzen von Verboten. In den deutschen Gesetzbüchern ist das berechtigte Interesse eher vage in zahlreichen Paragrafen definiert. Für Einzelfallentscheidungen müssen häufig Gerichtsurteile als Referenz dienen. Grundsätzlich gilt, dass durch die Ermittlungen der Aaden Wirtschaftsdetektei München ein schutzwürdiges Interesse verfolgt werden muss (bspw. der Schutz des Arbeitgebers vor Arbeitszeitbetrug). Dieses schutzwürdige Interesse steht häufig im Widerstreit gegen die Interessen der Zielperson (Persönlichkeitsrechte). Hier muss also eine Abwägung erfolgen. Es muss ein Anfangsverdacht vorliegen (z.B. Kundenverlust, verdächtige Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen etc.).
Das berechtigte Interesse kann uns gegenüber durch Ihre anwaltliche Vertretung versichert werden.